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Finanzen

Die Finanzen sind in allen Vereinen ein heikles Thema. Denn die Maßstäbe, die die Finanzverwaltung an einen gemeinnützigen Verein anlegt, sind sehr hoch. Die Grundsätze an sich sind zwar einfach, aber wenn es ins Detail geht, kann es richtig kompliziert werden. Scheuen Sie sich nicht, im Zweifel bei der Landesgeschäftsstelle nachzufragen. Wir helfen Ihnen gerne!

Allgemeiner Rahmen

Was bedeutet Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützig heißt, wie das Wort auch sagt, dass man dem Gemeinwohl dient. In § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung liest sich das so: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Umgekehrt bedeutet das, dass ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, nicht die Allgemeinheit und deshalb nicht gemeinnützig ist. 

Die Gemeinnützigkeit ist Fluch und Segen zugleich. Auf der einen Seite bringt sich erhebliche Steuervergünstigungen. Außerdem darf ein gemeinnütziger Verein Spendenbescheinigungen ausstellen. Für denjenigen der spendet, ist dies mit Steuervergünstigungen verbunden. Ein echter Anreiz, gemeinnützige Organisationen oder Vereine zu unterstützen. Auf der anderen Seite müssen viele Regularien eingehalten werden, damit man von den Vorzügen der Gemeinnützigkeit profitieren kann. Dies fängt bei erweiterten Buchhaltungspflichten an und hört bei strengen Vorgeben auf, wofür man Geld ausgeben und wie viel Geld man ansparen darf. 

Wer trägt die Verantwortung?

Verantwortlich dafür, dass in Finanzfragen alles ordnungsgemäß läuft, ist der Vorstand. Er haftet dafür im Zweifel auch mit seinem Privatvermögen, und zwar gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass das Finanzamt ggf. jedes beliebige Vorstandsmitglied auch für einen gemeinschaftlich angerichteten Schaden persönlich zur Kasse bitten kann. 
Es ist deshalb wichtig, sehr penibel auf die Einhaltung aller Vorschriften zu achten. Nutzen Sie unsere Fortbildungsangebote! Hier erfahren Sie worauf es ankommt und ebenen den Weg für ein unbeschwertes Vereinsleben!

 

Satzung und Finanzordnung zeigen den Weg

In der Satzung ist festgelegt, welche gemeinnützigen Zwecke unser Verband verfolgt. Sie sind der Maßstab für unser Handeln. Die Finanzordnung konkretisiert die Vorgaben und hilft Ihnen dabei, die strengen Regularien einzuhalten. 
Gelegentlich wird die Finanzordung als Gängelei empfunden. Das ist verständlich, aber es ist falsch. Denn von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, gibt die Finanzordnung lediglich Hinweise, wie die Vorgaben aus der Gesetzgebung und der Rechtssprechung für gemeinnützige Vereine bei uns konkret und nachprüfbar umgesetzt werden. 

 

 

Konkrete Finanzthemen aus dem Verbandsleben

Fahrten

Fahrten sind traditionell ein wichtiger Bestandteil des VdK-Lebens. Gemeinnützigkeitsrechtlich unterscheiden wir zwischen touristischen und kulturellen Fahrten auf der einen und Fahrten zu Satzungszwecken auf der anderen Seite. Beide sind völlig unterschiedlich zu behandeln. Da beim Thema Fahrten auch noch Fragen des Verbraucherschutzes eine wichtige Rolle spielen, widmen wir uns diesem Thema ausführlich in einem eigenen Beitrag. 

Spenden an andere Organisationen

Tatsächlich lässt der Gesetzgeber in einem bestimmten Umfang Spenden an andere Organisationen zu, wenn diese auch gemeinnützig sind. Hier ist einer der wenigen Punkte, wo unsere Finanzordnung über die Vorgaben hinausgeht: Im VdK sind Spenden an andere Organisationen oder Vereine grundsätzlich verboten!
Warum ist das so? Wir gehen davon aus, dass jemand, der dem VdK beitritt, dies tut, um unseren Satzungsweck zu fördern, nicht aber um ganz andere Dinge zu finanzieren. Wer dem Förderverein für den Kindergarten was Gutes tun will, tut dies in der Regel direkt und geht nicht den Umweg über den VdK. Unser Ziel ist es, das Geld das wir von unseren Mitgliedern bekommen, für unsere ureigenen Zwecke einzusetzen. 
Selbstverständlich können unabhängig davon soziale Projekte vor Ort vom VdK unterstützt werden. Wenn z.B. mehrere Vereine gemeinsam ein Modell finanzieren, mit dem etwas für Blinde erlebbar gemacht wird, dann kann der VdK einen Anteil an der Finanzierung übernehmen. Es geht hier schließlich um unseren Satzungszweck. Sie sollte dann natürlich darauf achten, dass der VdK auch auf dem Schild erwähnt wird, wo alle aufgeführt sind, die das Projekt mitfinanziert haben. 
Übrigens gibt es eine Ausnahme vom Spendenverbot: Alle unsere Verbandsstufen dürfen jederzeit die Sozialrechtsschutz gGmbH VdK Saarland mit einer Spende bedenken. Damit tragen Sie dazu bei, unsere eigene Rechtsberatung zu finanzieren. Sie führen mit dieser Spende also das Geld unserem ureigenen Satzungszweck zu. 

Einnahmen aus dem Verkauf von Losen, Speisen und Getränken

Der Klassiker in der Finanzierung von Vereinen: Beim Sommerfest werden Speisen und Getränke verkauft oder eine Tombola veranstaltet. Da freut sich die Vereinskasse. 
Die gute Nachricht: Das Finanzamt hat nichts dagegen, wenn man einige Regeln beachtet: 
Sie müssen eine Tombola immer vorab bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde anmelden. Rechtlich gesehen ist die Tombola nämlich ein Glücksspiel. 
Wenn Würstchen oder Kaffee und Kuchen verkauft werden, müssen wir dafür Umsatzsteuer abführen. Denn wir handeln dann ja wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Zwar gibt es für Vereine eine Freigrenze, bis zu der sie von Umsatzsteuer befreit sind, diese greift bei uns jedoch nicht, da unser Verband als Ganzes betrachtet, sie überschreitet. Vermerken Sie einfach auf den Belegen, dass es sich um einen Ein- oder Verkauf gehandelt hat. Die Zentrale Belegerfassung kümmert sich darum, dass alles korrekt läuft. 

Notwendige Anschaffungen für die Verbandsarbeit

Angenommen, Sie benötigen einen Drucker für die Verbandsarbeit. So etwas ist natürlich möglich, beachten Sie aber, dass für Ausgaben ab 150 Euro ein Vorstandsbeschluss notwendig ist. Außerdem muss das Gerät in einer Inventarliste aufgeführt werden. 

 

Gesellige Veranstaltungen

Eine ebenso wichtige Rolle wie Fahrten spielen in unserem Verein gesellige Veranstaltungen. Für viele Menschen sind diese Veranstaltungen ein wichtiger Beitrag zur Teilhabe am sozialen Leben. Dennoch erkennt der Gesetzgeber gesellige Veranstaltungen an sich nicht als gemeinnützig an!
Das bedeutet aber nicht, dass man solche Veranstaltungen nicht durchführen dürfte. Grundsätzlich gibt es mehre Möglichkeiten:

  1. Die Geselligkeit ist nur ein Teil der Veranstaltung. Zusätzlich wird z.B. durch einen Vortrag zu einem satzungsrelevanten Thema (Rente, Pflegeversicherung, Koronare Herzkrankheit…) die Veranstaltung zu einer so genannten „Zielveranstaltung“, also einer, die dem Satzungszweck dient. Wenn der Satzungszweck im Mittelpunkt steht, ist es kein Problem die bei solchen Veranstaltungen übliche Bewirtung aus der Ortsverbandskasse zu bezahlen. 

  2. Der Ortsverband spendiert nicht das Essen, sondern erhebt einen Kostenbeitrag dafür. Wenn Mitglieder den Kuchen backen und kostenfrei zur Verfügung stellen, kann man damit sogar in geringem Umfang Einnahmen erzielen. 

  3. In einem begrenzten Rahmen dürfen Mitglieder so genannte Annehmlichkeiten erhalten. Auch darüber lässt sich u.U. die Einladung zu Kaffee und Kuchen aus der Ortsverbandskasse bezahlen, ohne mit dem Finanzamt in die Bredouille zu kommen. 

Was immer unserem Satzungszweck entspricht ist die reine Organisation der Veranstaltung. Beispiel: der Transport von Menschen mit einer Gehbehinderung zu einer geselligen Veranstaltung sorgt für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. So etwas darf der Ortsverband problemlos übernehmen. 
Wichtig: Denken Sie auch an Menschen, die (noch?) keine VdK-Mitglieder sind. Wir dienen schließlich der Allgemeinheit und nicht nur uns. Und wenn es denen bei uns gefällt, sind sie vielleicht auch bald schon Mitglied. 

Aufmerksamkeiten an Mitglieder

Der Grundsatz im Gemeinnützigkeitsrecht ist eindeutig: Mitglieder dürfen nicht begünstigt werden. Nun ist aber das Finanzamt nicht weltfremd und weiß auch, dass manche Dinge eben einfach üblich sind und es geradezu unhöflich wäre, wenn es sie nicht gäbe. Wenn also ein Mitglied einen runden Geburtstag hat, dann darf man ihm auch etwas schenken. Und wenn eine Vortragsveranstaltung stattfindet, gehört es einfach dazu, dass die Zuhörer ein Glas Wasser und vielleicht eine Brezel auf dem Tisch stehen haben. All das fällt in den Bereich der so genannten „Aufmerksamkeiten“.
Die Regelungen dazu sind recht kompliziert. Es gibt zahlreiche Einschränkungen und Begrenzungen. Nehmen Sie an einer unserer Fortbildungen Teil, wenn Sie mehr erfahren wollen! Man muss ein Gespür dafür entwickeln, was geht und wo man an die Grenzen kommt. Denn jeder Fall ist anders und muss ggf. auch anders bewertet werden. 
Grundsätzlich gilt: 

  • •    Für persönliche Anlässe (wie z.B. den runden Geburtstag), darf ein Mitglied mit einem Geschenk im Wert von höchstens 60 Euro bedacht werden. 

  • Für Vereinsanlässe (z.B. die Verpflegung bei der Mitgliederversammlung) dürfen pro Mitglied bis zu 40 Euro ausgegeben werden, allerdings summiert über das ganze Jahr. Wenn also ein Mitglied beim Sommerfest, bei der Weihnachtsfeier und bei der Fahr dabei ist und jeweils eine Aufmerksamkeit im Wert von 15 Euro erhält, ist die zulässige Grenze schon überschritten!

  • Aufmerksamkeiten müssen immer Sachzuwendungen sein. Bargeld ist niemals erlaubt!

Auch in der Beileidskarte zur Beerdigung ist Bargeld nicht erlaubt. Ein Gutschein vom Blumenladen oder vom Bestattungsinstitut wäre hier eine angemessene Alternative. 

Auslagenersatz für Ehrenamtliche

Sie können Ihren ehrenamtlich Tätigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt entstanden sind, jederzeit erstatten. Typische Beispiele sind Parkgebühren, Kilometergeld oder die Pappteller, die der Ehrenamtliche fürs Sommerfest gekauft hat. Wichtig ist nur: Die Kosten müssen tatsächlich für die Arbeit im VdK angefallen sein und sie müssen mit Belegen nachgewiesen werden. 
Nicht zulässig sind dagegen Aufwandsentschädigungen. Ehrenamt ist eben Ehrenamt. Die Zeit, die man dafür aufwendet, wird nicht vergütet. Von dieser Regel gibt es nur einige ganz klar in unsere Entschädigungsordnung definierte Ausnahmen. Diese sind für die Ortsverbände aber in der Regel nicht von Bedeutung. 

 

 

Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung im VdK Saarland

In dem folgenden Link finden Sie ein Video zu den anfallenden Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung.

 

 

Die zentrale Belegerfassung

Mit der zentralen Belegerfassung wird das Leben von Schatzmeistern wirklich einfacher. Denn Sie müssen sich nur noch darum kümmern, das Geld - selbstverständlich satzungsgemäß - auszugeben. Den Papierkrieg macht die Landesgeschäftsstelle für Sie. Sie reichen einfach Ihre Belege und Kontoauszüge einmal im Quartal bei uns ein, und der Kassenbericht wird von den Profis für Sie gemacht. Nutzen Sie dazu unser Formblatt. Bitte verwenden Sie unbedingt für jeden Beleg ein eigenes Formblatt!

 

 

Arbeitshilfen

Die folgenden Downloads helfen Ihnen dabei, die Finanzen im Griff zu behalten. 

Finanzordnung 01.07.2025 (PDF)

Vorlage Inventarverzeichnis (PDF)

Änderungsmeldung Bankkonto (PDF)

Vorlage Reisekostenabrechnung (PDF)

Sammelabrechnung Fahrtkosten (PDF)

Anschreiben Belegeinreichung (PDF)

Formblatt Belegeinreichung (PDF)